Urnenöffnung
Sonntag, 09.00 - 09.30 Uhr, Gemeindehaus, Zürcherstrasse 107
Briefliche Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe kann per Post oder durch Einwurf im dafür bezeichneten Briefkasten des Gemeindehauses erfolgen. Bei der brieflichen Stimmabgabe muss das Kuvert mit den Stimm- und Wahlzettel spätestens bis zum Ende der gemäss § 18 Abs. 1 festgelegten Urnenöffnungszeiten am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen. Bei Postaufgabe muss das Kuvert mindestens 5 Tage vor dem Abstimmungstag (= Dienstagvormittag) der Post übergeben werden. Bei späterer Aufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft. Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig. Die Portokosten trägt die Gemeinde.
Bei der brieflichen Stimmabgabe ist zu beachten
- der Stimmrechtausweis ist zu unterschreiben
- die Stimm- oder Wahlzettel bitte ungetrennt in das Stimmzettelkuvert legen
- das Stimmzettelkuvert zukleben
- das Stimmzettelkuvert sowie den unterzeichneten Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert legen
- das Antwortkuvert zukleben und rechtzeitig der Gemeindekanzlei zustellen oder spätestens bis zum Abstimmungs- bzw. Wahlsonntag bis 09.30 Uhr in den Briefkasten des Gemeindehauses einwerfen
Persönliche Stimmabgabe
Die persönliche Stimmabgabe erfolgt zu den Urnenöffnungszeiten im Gemeindehaus. Es ist möglich, dass sich Ehegatten und Personen von eingetragenen Partnerschaften für die Stimmabgabe vertreten. In diesem Fall muss der Stimmrechtsausweis von dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner, der sich vertreten lässt, unterzeichnet werden. Die Stimm- bzw. Wahlzettel bitte ungetrennt und ungefaltet in den Urne legen.
Anmeldeverfahren für Gemeindewahlen
Ersatzwahlen oder Gesamterneuerungswahlen werden in der Regel an den Blanko-Abstimmungsterminen des Bundes durchgeführt. Wird von diesen Terminen abgewichen, so wird dies im Publikationsorgan der Gemeinde Neuenhof (Limmatwelle) speziell publiziert.
Weiterführende Informationen zum Stimm- und Wahlrecht finden sind Gesetz über die politischen Rechte und der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Aargau.