Baugesuche

BG 2025-0008

Bauherrschaft
Baukompass AG, Zürcherstrasse 142, 5432 Neuenhof

Lage
Parzelle Nr. 507, Zürcherstrasse 142

Bauvorhaben
Aussenwerbung an Fassade

Gestützt auf § 60 Abs. 2 BauG und § 54 Abs. 3 BauV liegen die Pläne während der Zeit vom 14. April 2025 bis 13. Mai 2025 im Gemeindehaus, Erdgeschoss, öffentlich auf.

Telefon: 056 416 21 20
E-Mail: bauverwaltung(at)neuenhof.ch

Einwendungen können während der gesetzlichen Auflagefrist (30 Tage) beim Gemeinderat erhoben werden. Sie haben einen Antrag, eine Begründung sowie ein Begehren zu enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizuziehen und soweit möglich beizulegen.

BG 2025-0010

Bauherrschaft
Stefan und Sara Forrer, Hafnerweg 14, 5432 Neuenhof

Lage
Parzelle Nr. 938, Hafnerweg 14, 5432 Neuenhof

Bauvorhaben
Neubau Gartenhaus und Parkplätze

Gestützt auf § 60 Abs. 2 BauG und § 54 Abs. 3 BauV liegen die Pläne während der Zeit vom 7. April 2025 bis 6. Mai 2025 im Gemeindehaus, Erdgeschoss, öffentlich auf.

Telefon: 056 416 21 20
E-Mail: bauverwaltung(at)neuenhof.ch

Einwendungen können während der gesetzlichen Auflagefrist (30 Tage) beim Gemeinderat erhoben werden. Sie haben einen Antrag, eine Begründung sowie ein Begehren zu enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizuziehen und soweit möglich beizulegen.

Beschluss Gestaltungsplan "Unterdorf-Güterstrasse", Neuenof

Der Gemeinderat hat am 24. Februar 2025 den Gestaltungsplan «Unterdorf-Güterstrasse» in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage beschlossen.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau und der Limmatwelle dauert vom 17. März 2025 bis 15. April 2025. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG).

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Abteilung Bau und Planung eingesehen werden.

Mit der Genehmigung des Gestaltungplanes «Unterdorf-Güterstrasse» wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 Baugesetz, BauG).

BG 2022-0035

Bauherrschaft
Mobiland Immobilien AG, Bachtalen 16, 6340 Baar

Lage
Zürcherstrasse 104, 106, 106a, Eichstrasse 28
Parzellen Nr.: 1934, 1935, 1968, 1993, 428, 429

Bauvorhaben
Anpassung Tiefgarage mit Einfahrt, Überbauung “Zentrum 104”

Gestützt auf § 60 Abs. 2 BauG und § 54 Abs. 3 BauV liegen die Pläne während der Zeit vom 17. März 2025 bis 15. April 2025 im Gemeindehaus, Erdgeschoss, öffentlich auf.

Telefon: 056 416 21 20
E-Mail: bauverwaltung(at)neuenhof.ch

Einwendungen können während der gesetzlichen Auflagefrist (30 Tage) beim Gemeinderat erhoben werden. Sie haben einen Antrag, eine Begründung sowie ein Begehren zu enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizuziehen und soweit möglich beizulegen.

Für Fragen steht Ihnen die Abteilung Bau und Planung, Neuenhof, gerne zur Verfügung.